Vorsorgeplan 1
Die Höhe der Rente beträgt in allen Fällen:
- beim Tod einer versicherten Person vor Pensionierung 40% des AHV-Lohnes unter Berücksichtigung von Leistungskürzungen infolge Überversicherung.
- beim Tod einer versicherten Person, die eine Altersrente bezog, 65% oder 100% der Altersrente je nach Ihrer Wahl.
Tod einer verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden versicherten Person
Der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Partner hat Anspruch auf eine Ehepartnerrente, sofern er
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder
- das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Vorsorgereglement Art. 29.
Tod einer in Partnerschaft lebenden versicherten Person (weder verheiratet noch eingetragen)
Der überlebende Partner hat Anspruch auf eine Partnerrente, sofern er
- für den Unterhalt gemeinsamer Kindern aufzukommen hat oder
- das 45. Altersjahr vollendet und die Partnerschaft im selben Haushalt mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Der Anspruch besteht nur, sofern die pensionskasseneigene Unterstützungsvereinbarung schriftlich und im Original der Pensionskasse Visana zu Lebzeiten und vor der Pensionierung zugestellt wurde.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Vorsorgereglement Art. 30.
Todesfallkapital
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Alterssparkapital abzüglich dem Barwert allfälliger Hinterlassenenrenten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Einkäufe (ohne Zinsen) ungeachtet dem Barwert der Hinterlassenenrenten zurück vergütet.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Vorsorgereglement Art 33.
Vorsorgeplan 2
Die Höhe der Rente beträgt 60% der Invaliden- resp. Altersrente unter Berücksichtigung von Leistungskürzungen infolge Überversicherung.
Tod einer verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden versicherten Person
Der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Partner hat Anspruch auf eine Ehepartnerrente, sofern er
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder
- das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Vorsorgereglement Art. 29.
Formulare
Noch Fragen?
Für weitere Informationen steht Ihnen das Team der PVS Visana zur Verfügung.
Tel.: 031 357 92 70
E-Mail: mailbox.pvs@visana.ch