Neuer Arbeitgeber
Wenn Sie eine neue Stelle antreten, teilen Sie uns bitte über das Austrittsformular im Versichertenportal die Angaben zu Ihrem neuen Arbeitgeber bzw. zur neuen Pensionskasse mit. So stellen Sie sicher, dass Ihre Freizügigkeitsleistung direkt an die neue Pensionskasse überwiesen werden kann.
Kein neuer Arbeitgeber
Falls Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, Ihr Jahreseinkommen unter der BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22'680 liegt oder Sie bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet sind, muss Ihre Freizügigkeitsleistung an eine Freizügigkeitsstiftung Ihrer Wahl überwiesen werden - wie gesetzlich vorgesehen.
Hinweis: Sind Sie arbeitslos gemeldet, können Sie Ihre berufliche Vorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterführen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Information.
Nachdeckung
Nach dem Austrittsdatum gewährt Ihnen die PVS Visana für die Risiken Invalidität und Tod eine Nachdeckung von einem Monat. Beginnen Sie eine neue Stelle vor Ablauf dieser Frist, geht die Zuständigkeit auf die neue Pensionskasse über.
Barauszahlungsgründe
In bestimmten Fällen können Sie Ihre Freizügigkeitsleistung bar auszahlen lassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind:
Geringfügigkeit
- Ihre Freizügigkeitsleistung ist kleiner als ein Jahresbeitrag des Arbeitnehmers
Wegzug ins Ausland
Beim definitiven Verlassen der Schweiz kann die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung beantragt werden.
- Einschränkung EU/EFTA: Der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung kann beantragt werden. Für die Auszahlung des obligatorischen Teils ist der Einzelfall zu prüfen. Bitte wenden Sie sich an den Sicherheitsfonds BVG für weitere Auskünfte.
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb
- Die Anerkennung der AHV als Selbständigerwerbender ist zwingend notwendig
Informationen und Formulare
Noch Fragen?
Für weitere Informationen steht Ihnen das Team der PVS Visana zur Verfügung.
Tel.: 031 357 92 70
E-Mail: mailbox.pvs@visana.ch